BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 120 Gänge und Türen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, entfiel in der Überschrift das Wort „Behindertengerechte“.
1) Das gilt für Haupt- und Nebengänge, aber mit der Einschränkung des § 118 Abs 3 NÖ BTV 1997.
2) Diese Bestimmung soll Rollstuhlbenützern das Durchfahren von Türöffnungen erleichtern und anderen Gehbehinderten das Hängenbleiben mit Krücken oder anderen Gehhilfen ersparen.
3) Überall, wo Behinderte zu erwarten sind, muss auch für Rollstuhlfahrer vorgesorgt werden.
4) Solche Bewegungsflächen sind in Gängen bei Richtungsänderungen und vor Türen (auch Aufzugstüren) sowie im Zuge von Stiegen auf Hauptpodesten (s Anm 14 zu § 67 NÖ BTV 1997) und bei Richtungsänderungen auch auf Zwischenpodesten erforderlich. Sie erleichtern auch das Fahren mit Kinderwagen.
5) Das gilt auch für Türen von und Zugänge zu Nebenräumen.
6) Das gilt vor allem für Verkaufsstätten (s § 146 ff NÖ BTV 1997) und Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs (s Anm 2 zu § 118 NÖ BTV 1997).