Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 119 Eingänge, Stiegen und Aufzüge

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-2.

Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, entfiel in der Überschrift das Wort „Behindertengerechte“.

Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde in Abs 5 nach dem Wort „Geschossen“ der Klammerausdruck „(Erschließungsebenen)“ eingefügt.

1) Die Beachtung dieser Bestimmungen soll nicht nur dauernd oder vorübergehend Gehbehinderten, sondern auch Personen mit Kinderwagen und Lastträgern das Betreten von Gebäuden und die Benützung von Stiegen und Aufzügen erleichtern. Bei der Planung der stufenlosen Erreichbarkeit ist besonders auf die Begrenzung des zulässigen Gefälles von Rampen in Abs 6 zu achten. Wenn von mehreren Eingängen eines Gebäudes nur einer speziell für Behinderte gestaltet ist (wenn zB das Gebäude an der Straßenfront steht und mit einer Einfahrt ausgestattet ist, dann wird der Eingang für Behinderte meist durch die Einfahrt zu erreichen sein), dann muss er sowie der Weg zu ihm entsprechend gekennzeichnet sein.

2) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997; bzgl Nebenstiegen s § 69 Abs 6 NÖ BTV 1997.

3) Um das Hängenbleiben von Gehbehinderten an einzelnen Stufen zu vermeiden, sollen behindertengerechte Stiegen Setzstufen enthal...

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