BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 118 Allgemeines
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-5.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 Z 7 nach dem Wort „Einkaufszentren“ ein Beistrich und das Wort „Fachmarktzentren“ eingefügt. In Abs 2 wurde nach dem Wort „Schwierigkeiten“ das Wort „(barrierefrei)“ eingefügt.
Mit der Novelle 2010 wurde Abs 1 Z 7 in „Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m²“ geändert.
1) S aber die Einschränkungen in Abs 2 u 3 sowie in § 123 Abs 2 NÖ BTV 1997.
2) Damit sind Autobus-Haltestellengebäude, Warteräume, Arkaden und Durchgänge mit öffentlichem Fußgängerverkehr gemeint.
3) Da die Höhe der Baukosten von Amtsgebäuden von der Öffentlichkeit besonders kritisch beurteilt wird, erscheint es oft - vor allem bei Amtsgebäuden mit drei oder weniger Geschoßen - zweckmäßiger, dass dann jeweils ein Raum für Behinderte - auch mit Rollstühlen - leicht (idR stufenlos) zugänglich ist und der jeweils für die Erledigung des Anliegens des Behinderten zuständige Sachbearbeiter auf Anruf dorthin kommt, als dass alle Räume, in denen ein Parteienverkehr stattfindet, für Behinderte - auch mit Rollstühlen - zugängig gemacht werden. Die Adaptierung eines Raumes für den Parteienverkehr mit Behinder...