BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 115 Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Der in Z 1 näher ausgeführte Begriff „erhaltungswürdige Gebäude“ unterscheidet sich von dem in § 19 Abs 2 Z 4 NÖ ROG 1976 definierten („erhaltenswerte Gebäude im Grünland“) nicht nur hinsichtlich des Geltungsbereichs (die hier gemeinten Bauwerke stehen zum Großteil im Bauland), sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Erhaltungswürdigkeit (die meisten Gebäude sind weder künstlerisch noch kulturell, sondern nur wirtschaftlich erhaltungswürdig). Auch Ein- und Zweifamilienhäuser können künstlerisch wertvoll sein (zB Jugendstil-Villen).
2) Das ist jeweils nach dem Ziel der Vorschrift zu beurteilen, von der die bauliche Maßnahme abweicht; s auch Anm 10 zu § 49 NÖ BTV 1997.
3) Hiemit sind die Trockenheit des Mauerwerks, die Belüftung von Aufenthaltsräumen ua Kriterien der Wohn- und Arbeitshygiene gemeint.
4) Als bauliche Maßnahmen zur Erhaltung von künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken sind hier nicht Instandsetzungen und geringfügige Abänderungen gemeint, die nach § 17 Abs 1 Z 4 u 5 NÖ BauO 1996 weder einer Baubewilligung bedürfen noch der Baubehörde anzuzeigen sind, so...