BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 114 Besonderer Verwendungszweck
Anmerkungen
0) Id Stammfassung LGBl 8200/7-0.
1) Wie früher § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 ist § 113 NÖ BTV 1997 die wichtigste Grundlage für Auflagen zu Baubewilligungen. Im Hinblick auf die Möglichkeit solcher Vorschreibungen wurden viele frühere Detailbestimmungen nicht in die NÖ BTV 1997 übernommen. Als „Maßnahmen“ sind in diesem Zusammenhang bautechnische Maßnahmen gemeint.
2) Obwohl in § 113 Abs 1 Z 6 NÖ BTV 1997 die Ein- und Zweifamilienhäuser nicht mehr aufscheinen, gilt § 114 NÖ BTV 1997 (wie die zutreffenden Bestimmungen der § 115 und 155 bis 172 NÖ BTV 1997) auch für sie.
3) Zu den wesentlichen Anforderungen s § 43 NÖ BauO 1996 sowie die dortigen Anm.