BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 19 Bauplan, Baubeschreibung und Energieausweis
MB 8200-0
Siehe bei § 18.
MB 8200-3
Zu Abs 1 2. Satz:
Durch die Ergänzung wird klargestellt, daß sich aus der Art des Vorhabens ergeben kann, daß bestimmte Planinhalte für seine Beurteilung nicht erforderlich sind (z.B. ist es bei Abänderungen im Inneren des Gebäudes völlig irrelevant, wo die Straßenfluchtlinie liegt.
Zu Abs 1 Z 1:
In folgenden Details ergab sich aus der praktischen Erfahrung ein Bedarf nach Anpassungen bzw. Klarstellungen:
Aufgrund des § 6 Abs. 1 genügt es nicht, wenn in den Einreichunterlagen jedenfalls nur die angrenzenden Grundstücke dargestellt werden, sondern es muß verlangt werden, daß alle Nachbargrundstücke - und deren Eigentümer - zu ersehen sind; weiters ist es erforderlich, daß auch allfällige Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 4 (Eigentümer von Bauwerken, die nicht Grundeigentümer sind) der Behörde schon aufgrund der Antragsbeilagen bekannt werden.
Aufgrund dieses neuen Wortlauts am Beginn der lit. a erübrigt sich die bisherige lit. c.
Große Schwierigkeiten bereitete z.T. die Auslegung der Wortfolge „rechtlich gesicherten Grenzen des Baugrundstücks“; durch die Neuformulierung wird festgelegt, welche Behelfe als Gru...