BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 112 Waschküchen, Wäschetrocknungsräume, Einstellräume und Abstellräume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Die Anm 1 zu § 38 NÖ BTV 1997 gilt sinngemäß auch für § 112 NÖ BTV 1997 (Gewährleistung einer zeitgemäßen Wohn- und Gebrauchsqualität).
2) S Definition in § 4 Z 7 NÖ BTV 1997.
3) Dieser Abstellraum soll außerhalb der Wohnung liegen.
4) Wenn ein solcher Einstellraum nicht im Erdgeschoß oder Keller (eventuell erreichbar über eine Stiege, deren Ränder rampenartig befahrbar ausgestaltet sind) hergestellt werden kann oder soll, dann wird ein Nebengebäude für diesen Zweck notwendig sein.