BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 107 Beheizung, Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde Abs 3 ein Satz angefügt und in Abs 7 nach dem Wort „werden“ die Wortfolge „oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen“ sowie nach dem Wort „Verwendungszweck“ die Wortfolge „aus technischen oder betrieblichen Gründen“ eingefügt.
1) Die Anm 1 zu § 38 NÖ BTV 1997 gilt sinngemäß auch für § 107 NÖ BTV 1997; hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes im Gesetzgebungs- und Vollziehungsbereich des Landes sind auch diese Bestimmungen durch Art 2 Abs 4 der Bauprodukte-RL 89/106/EWG der EU gedeckt.
2) § 107 Abs 1 NÖ BTV 1997 entspricht § 39 Abs 1 NÖ BTV 1997; s Anm 3 zu § 39 NÖ BTV 1997. Bei Hochhäusern sind Notkamine technisch nicht für alle Geschoße möglich und daher auch nicht vorgeschrieben.
3) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
4) Die ausreichende Belichtung regelten die folgenden Abs 3 bis 7.Wie viel Belüftung notwendig ist, hängt von der Anzahl der Benützer, von deren Beschäftigung und Lebensgewohnheiten (Raucher verbrauchen mehr Sauerstoff) sowie von der Aufstellung raumluftabhängiger Feuerstätten...