BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 18 Antragsbeilagen
MB 8200-0
Zu den § 18 und 19 (bisher § 96 und 97):
Die Regelung der Beilagen von Anträgen auf Baubewilligungen soll übersichtlicher gegliedert und so ergänzt werden, daß die Baubehörde jeweils - möglichst vom Beginn des Verfahrens an - alle Unterlagen zur Verfügung hat, die sie zur Beurteilung des Bauvorhabens in der von ihr verlangten Schnelligkeit benötigt.
Wenn zu Bauvorhaben die Zustimmung einer Mehrzahl von Grundeigentümern notwendig ist (insbesondere bei Wohnhausanlagen im Wohnungseigentum) soll im Baubewilligungsverfahren die Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer genügen. Eine widerstrebende Minderheit (in der Praxis meist ein Einzelner) kann im Falle der Rechtmäßigkeit ihrer (seiner) Einwendungen das Bauvorhaben auf dem Zivilrechtsweg verhindern, soll im Verfahren hierüber aber das im zivilgerichtlichen Verfahren übliche Kostenrisiko tragen. Mit dieser Regelung sollen nicht nur Baubewilligungsverfahren beschleunigt sondern auch die Baubehörden von der Verpflichtung zur Lösung komplizierter Zivilrechtsprobleme als Vorfragen entlastet werden, die nur mit Hilfe darauf spezialisierter Juristen gelöst werden können.
Als vollstreckbare Verpflichtung des G...