BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 104 Verlegung von Leitungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde Abs 2 angefügt.
1) Wenn mehrere Leitungen in einem (Installations-)Schacht durch mehrere Geschoße (Decken) oder (brandbeständige oder Brand-)Wände zwischen Brandabschnitten geführt werden, sind besondere Brandschutzmaßnahmen (Abschottung) erforderlich.