BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 102 Abfallsammelräume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Die Abfallbeseitigung ist im NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl 8240-5, geregelt. Die Mülltrennung senkt jetzt die Brandgefahr; ganz auszuschalten ist sie aber nicht.
2) Ein solcher Brandabschnitt muss idR aus brandbeständigen Wänden, einer brandbeständigen Decke u einem nichtbrennbaren Fußboden(belag) bestehen. S Anm 8 zu § 52 NÖ BTV 1997.
3) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.