BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 100 Anlagen für Abwässer
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) § 100 NÖ BTV 1997 entspricht § 35 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser).
Das Nachbarrecht auf die Beschränkung der Geruchsbelästigung durch Abwasserbeseitigungsanlagen begründen jetzt § 6 Abs 1 Z 2 u § 48 Abs 1 Z 2 NÖ BauO 1996. Bei Wohngebäuden ist ein solches nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen; s aber § 68 Abs 3 AVG.