BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 96 Brandsicherheit
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S 71 u 72 NÖ BTV 1997.
2) S 46 NÖ BTV 1997.
3) Definiert in § 4 Z 9 NÖ BTV 1997. Ein gemeinsamer (Installations-) Schacht für Luft- ua Leitungen muss im Bereich jeder Decke, durch die er geführt wird, abgeschottet werden. S Anm zu § 104 NÖ BTV 1997.
Luftsammler (Sammelschachtentlüftungen) sind so konstruiert, dass die aus einem Geschoß abgeleitete Luft jeweils zuerst durch die Decke des darüber liegenden Geschoßes geführt wird, bevor sie in die Sammelleitung eingeleitet wird. Damit wird ein Rückstau der Luft in das obere Geschoß bei Niederdruckwetter vermieden. Über 5 m tief durch eine aufsteigende Leitung wirkt ein solcher Rückstau nicht.
4) S Anm 14 zu § 1 NÖ BTV 1997.
5) S 52 Abs 2 NÖ BTV 1997 sowie die Anm 8 hiezu.
6) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.
7) Das sind Spitzböden, Seitenböden und nicht begehbare Dachbodenresträume. S Anm 9 zu § 1 NÖ BTV 1997.
8) S 50 NÖ BTV 1997.
9) Damit sind Decken und nicht als Brandwände ausgeführte Wände gegen die in Z 1 bis 3 angeführten Gebäudeteile gemeint. Dieser Anforderung kann entweder durch die Wahl des Baustoffs für die Luftleitung oder den Luftschacht oder durch den Einbau einer selbsttät...