BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 95 Allgemeines
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Lüftungsanlage ist eine Anlage zur Erneuerung der Raumluft, eventuell auch zu deren Aufbereitung (Reinigung, Erwärmung, Kühlung, Trocknung oder Befeuchtung). Wenn sie die Temperatur und Feuchtigkeit der Luft beeinflusst, wird sie Klimaanlage genannt.
2) Früher Luftfänge oder Luftsammler genannt.
3) Hiemit ist der thermische Auftrieb (Zugverhältnisse) gemeint.
4) § 13 Abs 1 NÖ FG, LGBl 4400-8, schreibt vor, dass Luft- und Dunstleitungen so zu reinigen sind, dass ihre Funktionsfähigkeit gewährleistet ist.
5) Luftleitungen und -schächte dürfen also nicht in überdachte Innenhöfe und Verkehrsflächen münden.