BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 94 Personenaufzüge und Fahrtreppen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie die Anm hiezu.
2) Umlauf-(= „Paternoster-“)aufzüge dürfen nicht mehr gebaut werden. Sie hatten weder Schachttüren noch Kabinentüren.
3) S Definition in NÖ AufzugsO.
4) In einem mehrgeschoßigen Gebäude mit Verkaufsräumen im Erdgeschoß sowie in einem Obergeschoß und Wohnungen in den darüber liegenden Geschoßen gehört zu dem zum Wohnen bestimmten Bereich auch das Stiegenhaus zu den Wohnungen. Dieses darf nicht im ersten Obergeschoß bei einer Fahrtreppe enden; s auch § 71 Abs 1 NÖ BTV 1997. In der Praxis werden Stiegenhäuser zu Wohngeschoßen von Verkaufs- ua Betriebsräumen baulich getrennt.
5) Dieses Verbot dient der Nutzungssicherheit von Kindern, Senioren und Haustieren.