BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 93 Anforderungen an Aufzüge
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) § 93 NÖ BTV 1997 enthält nur hochbautechnische Anforderungen an Aufzüge. Die maschinenbautechnischen Anforderungen enthalten die NÖ AufzugsO und die NÖ Aufzugs-Durchführungsverordnung.
2) In einem Stiegenhaus, dessen Wände und Decken brandbeständig ausgeführt sind und dessen Türen den Anforderungen des § 72 Abs 4 NÖ BTV 1997 entsprechen, sowie in einer (Verkaufs- oder anderen) Halle oder an der Außenwand eines Gebäudes, wo er keine brandbeständige Decke durchbricht, darf ein Aufzug in einer Umhüllung aus Sicherheitsglas (meist Verbundglas) aufgestellt werden. Bei solchen Aufzügen werden auch die Kabinen mit Wänden aus Sicherheitsglas hergestellt (Panoramaaufzüge).
3) Als andere Öffnungen in Schachtwänden kommen Revisionsöffnungen und Öffnungen von nicht betretbaren Lastenaufzügen in Betracht.
4) Die Spalten von Schachttüren und Kabinentüren werden versetzt angeordnet.
5) Das kann im Falle der Bergung in einer Kabine eingeschlossener Personen eine wichtige Rolle spielen, erleichtert aber auch die regelmäßige Überprüfung und Wartung des Aufzuges.