BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 17 Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
MB 8200-0
Der Entwurf dieses Paragraphen wurde im Sinne der Zielvorgabe in lit b der Resolution vom ausgearbeitet. Auch sein Inhalt ist Ergebnis der Diskussion mit Vertretern der in baurechtlichen Belangen besonders engagierten Interessenvertretungen und Dienststellen und Gegenstand vieler Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren.
Das Wort „jedenfalls“ im Einleitungssatz bedeutet einerseits, daß die nachfolgende Aufzählung demonstrativ zu verstehen ist, und andererseits, daß einzelne der nachstehend angeführte[n] Vorhaben unter § 14 Z. 2 subsumiert werden könnten.
Zu Z. 1:
Die Bewilligung oder Anzeige der Herstellung eines Anschlußkanales erscheint nicht notwendig, weil ein solcher in der Regel im Auftrage der Gemeinde als Kanalbetreiberin hergestellt wird. [siehe auch Novelle LGBl 8200-15 betr Hauskanäle]
Zu Z. 3:
Da von Grundstücken, die nicht zum Teil als Bauland gewidmet sind, keine Randstreifen als Straßengrund abzutreten sind, erscheint dort eine Bewilligungspflicht für Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind, entbehrlich. Eine Anzeigepflicht für Einfriedungen, deren Herstellung keine bautechnischen Kenntnisse ...