BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 92 Öllagerräume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-2.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde im Abs 1 erster Satz nach dem Wort „Mengen“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt. Außerdem wurde im Abs 1 der letzte Satz angefügt.
1) Nachdem die NÖ Mineralölordnung, LGBl 8270, mit aufgehoben worden ist, ersetzen die folgenden Bestimmungen Teile ihrer § 14 u 15.
2) Bewilligungspflichtig ist gemäß § 14 Z 6 NÖ BauO 1996 die Lagerung von mehr als 1000 l brennbaren Flüssigkeiten außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen (bei denen die Bewilligung der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten zur Betriebsanlagengenehmigung gehört).
Die Lagerung von mehr als 200 l bis zu 1000 l ist gemäß § 15 Z 14 NÖ BauO 1996 anzeigepflichtig.
3) Gem § 11 Abs 2 NÖ FG, LGBl 4400-8, ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten (auch in kleinen Mengen) auf Dachböden verboten.
4) S Anm 6 zu § 1 NÖ BTV 1997.
5) Stock u Rahmen solcher Fenster werden idR aus Metall hergestellt.