BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 91 Allgemeine Anforderungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, entfiel in Abs 2 die Wortfolge „mit einer Fläche von mehr als 15 m²“ und wurde in Abs 2 der letzte Satz angefügt.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde Abs 3 angefügt.
1) S 92 NÖ BTV 1997 zu Öllagerräumen bzw den 34. Abschnitt der NÖ BTV 1997 (§§ 202 bis 209 NÖ BTV 1997) zur Heizöllagerung. S zur Lagerung von Flüssiggas insb § 5 NÖ GSG 2002, LGBl 8280-1.
Ob für die Beheizung von Aufenthaltsräumen in Krisenzeiten ein (fester) Brennstoff gelagert und für diesen ein Lagerraum gebaut wird, liegt in der Eigenverantwortung des Bauherrn.
2) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
3) Ein Brennstofflagerraum muss - wie ein Heizraum - als Brandabschnitt ausgebildet werden, ausgenommen solche nach Satz 2.
Technische Regeln für Brennstofflager von Hackschnitzelfeuerungen enthält die TRVB 118; diese wird analog auch auf Holz-Pellets-Lagerräume angewendet. S auch Anm 2 zu § 90 NÖ BTV 1997.