BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 90 Anforderungen an Heizräume
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Die NÖ BTV 1997 enthält keine eigenständige Definition des Begriffes Heizraum; sie lässt sich vielmehr aus § 90 NÖ BTV 1997 ableiten (s Anm 1 zu § 1 NÖ BTV 1997).
2) Wenn durch eine Wand oder Decke eines Heizraums eine Hackschnitzel-Förderleitung geführt wird, dann muss Vorsorge gegen einen Flammenrückschlag, einen Rückbrand und eine Rückzündung getroffen werden. Anleitungen hiefür enthält die TRVB H 118, welche sinngemäß auch auf Holz-Pellets-Leitungen sowie auf Beschickungseinrichtungen für Strohballen angewendet werden kann. (Holz-Pellets sind zylindrische Presslinge aus trockenen, naturbelassenen Säge- oder Hobelspänen, die unter Druck - nur mit Harz im Holz als Bindemittel - geformt werden. Sie haben idR einen Durchmesser von 5-15 mm und eine Länge von 10-30 mm, sind demnach sehr klein und leicht, haben aber einen hohen Heizwert. Mit Hilfe einer Förderschnecke oder einer Saugvorrichtung kann ein Heizkessel automatisch mit ihnen beschickt werden.)
3) S zum Brandschutz Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
4) Der Zuluftbedarf einer Feuerstätte wird idR in der Einbauanleitung, manchmal auch in der Betriebsanleitung angegeben.
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