Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 90 Anforderungen an Heizräume

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) Die NÖ BTV 1997 enthält keine eigenständige Definition des Begriffes Heizraum; sie lässt sich vielmehr aus § 90 NÖ BTV 1997 ableiten (s Anm 1 zu § 1 NÖ BTV 1997).

2) Wenn durch eine Wand oder Decke eines Heizraums eine Hackschnitzel-Förderleitung geführt wird, dann muss Vorsorge gegen einen Flammenrückschlag, einen Rückbrand und eine Rückzündung getroffen werden. Anleitungen hiefür enthält die TRVB H 118, welche sinngemäß auch auf Holz-Pellets-Leitungen sowie auf Beschickungseinrichtungen für Strohballen angewendet werden kann. (Holz-Pellets sind zylindrische Presslinge aus trockenen, naturbelassenen Säge- oder Hobelspänen, die unter Druck – nur mit Harz im Holz als Bindemittel – geformt werden. Sie haben idR einen Durchmesser von 5–15 mm und eine Länge von 10–30 mm, sind demnach sehr klein und leicht, haben aber einen hohen Heizwert. Mit Hilfe einer Förderschnecke oder einer Saugvorrichtung kann ein Heizkessel automatisch mit ihnen beschickt werden.)

3) S zum Brandschutz Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.

4) Der Zuluftbedarf einer Feuerstätte wird idR in der Einbauanleitung, manchmal auch in der Betriebsanleitung angegeben.

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