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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 90 Anforderungen an Heizräume

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) Die NÖ BTV 1997 enthält keine eigenständige Definition des Begriffes Heizraum; sie lässt sich vielmehr aus § 90 NÖ BTV 1997 ableiten (s Anm 1 zu § 1 NÖ BTV 1997).

2) Wenn durch eine Wand oder Decke eines Heizraums eine Hackschnitzel-Förderleitung geführt wird, dann muss Vorsorge gegen einen Flammenrückschlag, einen Rückbrand und eine Rückzündung getroffen werden. Anleitungen hiefür enthält die TRVB H 118, welche sinngemäß auch auf Holz-Pellets-Leitungen sowie auf Beschickungseinrichtungen für Strohballen angewendet werden kann. (Holz-Pellets sind zylindrische Presslinge aus trockenen, naturbelassenen Säge- oder Hobelspänen, die unter Druck - nur mit Harz im Holz als Bindemittel - geformt werden. Sie haben idR einen Durchmesser von 5-15 mm und eine Länge von 10-30 mm, sind demnach sehr klein und leicht, haben aber einen hohen Heizwert. Mit Hilfe einer Förderschnecke oder einer Saugvorrichtung kann ein Heizkessel automatisch mit ihnen beschickt werden.)

3) S zum Brandschutz Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.

4) Der Zuluftbedarf einer Feuerstätte wird idR in der Einbauanleitung, manchmal auch in der Betriebsanleitung angegeben.

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