BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 89 Verbindungsstücke
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Durch die Novelle 2003 wurde in Abs 3 u 6 das Wort „schwerbrennbaren“ durch das Wort „brennbaren“ ersetzt.
1) Abgasrohre sind freigeführte, lösbare Verbindungsstücke (auch aus mehreren Teilen).
2) Abgaspoterien sind jeweils mit einer Wand oder Decke fest verbundene Verbindungsstücke; meist Rohre aus Keramik oder Faserzement. Ihre Länge ist jetzt nicht mehr begrenzt, sie wird sich im Einzelfall aus einer Strömungsberechnung ergeben.
3) Abgaskanäle sind unter dem Fußboden leicht zum Schornstein ansteigend gemauerte oder betonierte, zur Ableitung von Abgasen von Feuerstätten bestimmte Kanäle.
4) S Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997.
5) S Anm 1 zu § 82 NÖ BTV 1997.
6) S Anm 2 zu § 86 NÖ BTV 1997.
7) § 14 Abs 1 NÖ FG, LGBl 4400-8, schreibt auch die periodische Überprüfung und Reinigung von Verbindungsstücken vor.
8) Solche Verbindungsstücke werden für Brennwertgeräte benötigt.
9) S 80 Abs 1 NÖ BTV 1997.
10) S 90 NÖ BTV 1997.