BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 88 Reinigung von Schornsteinen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Hier ist wieder der einzelne Schornsteinzug gemeint.
2) Die Verpflichtung zur periodischen Reinigung und Überprüfung (des freien Querschnitts und der Betriebsdichtheit) von Schornsteinen (Rauch- u Abgasfängen) durch Rauchfangkehrer bzw zu deren Veranlassung durch die Eigentümer und ihre Durchführung regeln die § 13 u 14 des NÖ FeuerwehrG (NÖ FG), LGBl 4400-8. Die Zuständigkeit der einzelnen Rauchfangkehrer hiefür regelt die NÖ Kehrgebietsverordnung 1991, LGBl 7000/51-1. S auch ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge - Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“.
3) In der Praxis Putz- oder Kamintürchen genannt.
4) Da diese Reinigungsöffnungen für die Entnahme von Ruß oder Staub durch den Rauchfangkehrer bestimmt sind, erscheint empfehlenswert, sie nicht in Wohn- und Büroräumen sowie in Betriebsräumen, deren Sauberkeit eine besondere Rolle spielt, anzubringen bzw bei der Einrichtung von Mieträumen auf ihr Vorhandensein Rücksicht zu nehmen. Eine Behinderung ihrer Benützung ist wegen der großen Bedeutung der regelmäßigen Reinigung der Schornsteine für den Brandschutz gemäß § 13 Abs 3 NÖ FG unzulässig und gemä...