BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 87 Schornsteinanschlüsse
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Gem § 30 Abs 4 NÖ BauO 1996 ist der Baubehörde nach der (angezeigten) Aufstellung eines Wärmeerzeugers (Heizkessels) einer Zentralheizungsanlage ein Befund eines Rauchfangkehrers über den vorschriftsmäßigen Anschluss dieser Anlage an den Schornstein vorzulegen.
2) Mit dem Begriff Anschluss ist eine Öffnung des Schornsteins gemeint, durch die Verbrennungsgase (Rauch- oder Abgase) von einer Feuerstätte durch ein Verbindungsstück (s § 89 NÖ BTV 1997) in diesen Schornstein oder einen seiner Züge eingeleitet werden.
3) Die Zulässigkeit mehrerer Anschlüsse an denselben Schornstein(zug) regelt § 86 NÖ BTV 1996; ihre Anzahl ist nicht mehr begrenzt.
4) In der ÖNORM B 8200 werden als Abgase die Verbrennungsgase von gasförmigen Brennstoffen und als Rauchgase die Verbrennungsgase von festen u flüssigen Brennstoffen bezeichnet. Die Letzteren sind schwerer als die Ersteren und könnten daher bei ungünstigen Zugverhältnissen (s Anm 2 zu § 83 NÖ BTV 1997) durch einen tiefer gelegenen Anschluss bzw ein Verbindungsrohr oder eine angeschlossene, gerade nicht in Betrieb stehende Feuerstätte in einen anderen Raum gelangen und dort zur tödli...