BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 16a Meldepflichtige Vorhaben
MB 8200-15
Klimaanlagen sind bereits bisher von der Z. 5 des § 14 der NÖ BO 1996 erfasst. Allerdings fallen diese nur dann unter diese baubehördliche Bewilligungspflicht, wenn sie die Standsicherheit des Bauwerks oder den Brandschutz beeinträchtigen oder Rechte nach § 6 verletzen könnten; außerdem sind Klimaanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen ausdrücklich ausgenommen. Die Schaffung der Meldepflicht in dieser Bestimmung für die Aufstellung, den Austausch und die Entfernung der Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die unter die Bestimmung des § 14 Z. 5 zu subsumieren sind, ist u.a. zum einen aus der Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2002/91/EG, der eine „regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW“ fordert, und zum anderen aus dem Umstand, dass diese Klimaanlagen z.B. auch in die Berechnung des Energieausweises Eingang finden, erforderlich. Durch die Einführung dieser Meldepflicht erlangt die Baubehörde ohne besonderen Verwaltungsaufwand die für sie erforderliche Kenntnis von diesen Klimaanlagen, wobei von dieser Meldepflicht nicht nur Klimaanlagen mit einer Nennleistun...