BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 84 Mündungen und Querschnitte von Schornsteinen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 2 zu § 83 NÖ BTV 1997.
Für den Fall der Verschlechterung der Zugverhältnisse in einem Schornstein eines bestehenden Gebäudes durch den Anbau eines höheren Gebäudes oder die Aufstockung eines schon angebauten Gebäudes sieht § 7 Abs 2 NÖ BauO 1996 die Verpflichtung des Eigentümers des höheren Gebäudes zur Duldung der Emporführung dieses Schornsteins an der Brandwand seines höheren Gebäudes und der Verankerung des Schornsteins in der Brandwand sowie zur Übernahme der Kosten dieser Baumaßnahme vor. Für den Fall des Anbaus eines niedrigeren Gebäudes an ein höheres (im Geltungsbereich gemäß § 70 Abs 2 Satz 3 NÖ BauO 1996 zur Wahl festgelegter Bauklassen oder mit Rücksicht auf die nach der Errichtung des höheren Gebäudes festgelegte Bauklasse) sieht § 7 Abs 2 NÖ BauO 1996 nur die Duldungspflicht vor.
2) Aus der Regelung der Mindestentfernung der Schornsteinmündung vom First oder von der Dachfläche kann die notwendige Höhe der brandbeständigen Ausführung des Schornsteins über dem Dach abgeleitet werden.
3) Das ist bedeutsam in Grenzbereichen verschiedener Bauklassenfestlegungen, in Geltungsbereichen...