BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 83 Sonstige Anforderungen an Schornsteine
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Diese Bestimmung gilt sowohl für den gesamten Schornstein (nach außen) als auch für die einzelnen Züge (untereinander).
S ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge - Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“.
2) Eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionstüchtigkeit einer Feuerungsanlage (s Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997) ist die richtige Bemessung des Schornstein(zug)querschnittes. Ist dieser zu klein, dann werden der thermische Auftrieb (ebenfalls Zug genannt; s § 84 Abs 1 lit a NÖ BTV 1997) und die Strömungswiderstände zu groß. Ist der Schornstein(zug)querschnitt zu groß, dann wird der thermische Auftrieb zu gering, die Verbrennungsgase können abkühlen, der darin enthaltene Wasserdampf kann kondensieren, und es kann zu einer Versottung (Durchfeuchtung und Schwarzfärbung der Außenseite des Schornsteines) kommen. S zum Schornsteinquerschnitt § 84 Abs 2 u 3 NÖ BTV 1997.
Eine weitere wesentliche Voraussetzung der Funktionstüchtigkeit einer Feuerungsanlage ist die wirksame Schornsteinhöhe (s § 84 Abs 1 lit a NÖ BTV 1997).
Die Gefahrlosigkeit der Ableitung der Verbrennungsgase hängt mit ihrer Wirks...