BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 82 Brandbeständigkeit von Schornsteinen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Durch die Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde das Wort „schwerbrennbaren“ in Abs 4 durch das Wort „brennbaren“ ersetzt.
1) Der Begriff Schornstein umfasst den Rauchfang und den Abgasfang und bezeichnet sowohl den gesamten Bauteil als auch den einzelnen Zug iSd § 83 Abs 3 NÖ BTV 1997 (Hohlraum des Schornsteines; idR für die Ableitung von Verbrennungsgasen, fallweise auch für die Zu- oder Ableitung von Luft bestimmt, zB für die Be- oder Entlüftung des Heizraums oder als Zuluftleitung einer raumluftunabhängigen Gasfeuerstätte). Eine Sonderform des Schornsteines ist der Luft-Abgas-Sammler (s § 86Abs 2 NÖ BTV 1997).
In den folgenden Bestimmungen ist mit dem Begriff Schornstein meist der gesamte Rauchfang mit allen seinen Zügen gemeint; wo damit ein einzelner Zug gemeint ist, wird in einer Anm darauf hingewiesen.
2) S 89 NÖ BTV 1997.
3) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
4) Als nichtbrandbeständige Baustoffe kommen Metalle (zB Edelstahl, Aluminium oder Legierungen) und temperaturbeständige Kunststoffe in Betracht. Metallschornsteine kommen häufig in Gewerbe- und Industriebetrieben vor, und zwar außerhalb und innerhalb von Gebäu...