BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 81 Ableitung der Abgase
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997.
2) S 13. Abschnitt 2. Kapitel, § 82 bis 89 NÖ BTV 1997; dazu gehören auch Luft-Abgas-Sammler.
3) Als Sicherheit von Personen ist hier die Sicherheit vor Brand und Vergiftung gemeint, als Sicherheit von Sachen die Sicherheit vor Brandschaden, Verschmutzung oder Qualitätsminderung durch Rauch, Abgase oder Ruß. Bei der Ableitung der Abgase von Niedertemperatur- und Brennwertheizkesseln muss Vorsorge gegen eine Beschädigung des Schornstein(zug)es (besonders der Innenfläche u der Ausmündung) durch säurehältige Kondensate getroffen werden. Darauf ist besonders bei der Aufstellung eines solchen Heizkessels anstelle eines herkömmlichen zu achten. Wenn solche Vorkehrungen (in Altbauten Einzug eines säurefesten Innenrohres und Anbringung säurefester Putztürchen sowie einer säurefesten Abdeckplatte) unterlassen oder mangelhaft ausgeführt werden, können aggressive Kondensate auch Bauteile in der Umgebung des Schornsteines angreifen. S auch § 81 Abs 3 Z 2 NÖ BTV 1997 u Anm hiezu.
4) Das können Warmwasser-Durchlauferhitzer, Thermen und Heizkessel sein.
5) In der Nähe von brennbaren Baustoffen muss das Abgasro...