BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 80 Aufstellen von Feuerstätten
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 1 zu § 79 NÖ BTV 1997.
2) Ein Ölheizkessel darf zB nur in einem Raum mit einem flüssigkeitsdichten Fußboden (ohne Kanaleinlauf!) aufgestellt werden, sonst könnte allenfalls austretendes Heizöl in das Grundwasser (oder in die Abwasserbeseitigungsanlage) gelangen. Eine Flüssiggas-Feuerstätte darf nicht in einem Kellerraum aufgestellt werden (wo etwa austretendes Gas sich in Bodennähe sammeln und mit Luft ein explosives Gemisch bilden könnte, das dann durch einen Funken zur Explosion gebracht werden könnte) und auch nicht in der Nähe eines Kanaleinlaufes (durch den Gas in das Kanalnetz gelangen u dort mit Luft ein explosives Gemisch bilden könnte).
3) So darf zB in einem für Kinder zugänglichen Raum einer Schule oder eines Kindergartens kein Heizkessel aufgestellt werden, weil das zu gefährlich erscheint, auch wenn für diesen Heizkessel nach Abs 2 kein Heizraum erforderlich wäre.
4) S 90 NÖ BTV 1997.
5) Für Gasfeuerstätten ist kein Heizraum mehr erforderlich, auch wenn ihre Nennheizleistung mehr als 26 kW beträgt (s Richtlinie 90/396/EWG für Gasverbrauchseinrichtungen).