BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 79 Allgemeine Betriebssicherheit
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) ISd Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Luftreinhaltung, unbeschadet der Zuständigkeit der Länder für Heizungsanlagen“), des Art 5 Abs 1 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über Maßnahmen zur Einsparung von Energie (LGBl 8206) und des Art 2 Z 1 der (Länder-)Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen (LGBl 8208) definiert § 59 Abs 1 NÖ BauO 1996 Feuerstätten als technische Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, zum Zweck der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur Warmwasserbereitung feste (biogene oder fossile), flüssige oder gasförmige Brennstoffe zu verbrennen. (Für Feuerstätten zur Erzeugung von „Prozesswärme“, wie Wasch- oder Trocknungsanlagen oder Schmieden in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Heeres-, „Haus-“ oder Lehrwerkstätten oder große Waschmaschinen oder Wäschetrockner in Spitälern oder großen Heimen, gelten die Bestimmungen der NÖ BTV 1997 nicht; sie können aber fallweise von Sachverständigen als Darstellung des Stands der Technik herangezogen werden.)
Meistens sind Feuerstätten an Schornsteine angeschlossen; bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten muss das aber nicht der Fall...