BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 76 Geländer und Brüstungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-2.
Mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2, wurde in Abs 5 der letzte Satz („Dies gilt auch über Nutzungsbereichen anderer Wohnungen oder Betriebseinheiten.“) angefügt.
1) S auch § 28 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser) sowie die dortigen Anm.
2) Dieses Maß entspricht der Wandstärke einzelner moderner Bauweisen.
3) An der Oberfläche 20 cm dicke Fensterbrüstungen müssen auch dann nur 90 cm hoch sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 12 m beträgt; nur in Hochhäusern müssen sie mindestens 1 m hoch sein.
4) ZB durch ein Metallgitter.
5) Waagrechte Sprossen und Verzierungen, die Kinderfüßen Halt bieten (auch in Bretter von Balkonen alpenländischer Bauart eingeschnitzte Verzierungen), kommen als „Aufstiegshilfen“ in Betracht.
6) Der letzte Satz wurde mit der Novelle 2007, LGBl 8200/7-2 angefügt.