Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 72 Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) S § 4 NÖ BTV 1997 sowie die dortigen Anm. Ein Stiegenhaus muss aber kein Brandabschnitt sein und ist auch keiner, wenn es offen mit Gängen oder einer Halle verbunden oder nur durch Türen nach Abs 4, 2. Satz, abgeschlossen ist.

2) S § 49 Abs 3, § 53 Abs 2 u 3, § 125 Abs 2 u 3, § 126, § 139Abs 2, § 147 Abs 2, § 151 Abs 2 sowie § 152 Abs 2 u 5 NÖ BTV 1997.

3) S Anm 3 zu § 4 NÖ BTV 1997.

4) S Anm 10 zu § 49 NÖ BTV 1997. Stiegenhäuser werden oft mit Außenwänden aus Glas ausgestattet. Wenn ein Stiegenhaus in einen Bauwich ragt, ist aber auf die Möglichkeit der Wärmestrahlung aus einem Nachbargebäude im Brandfall zu achten, besonders bei land- oder forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden aus Holz oder bei Parkgaragen.

5) Zu diesem Zweck muss eine Brandschutzverglasung verwendet oder das Herabfallen von Glassplittern verhindert werden. S auch § 75Abs 3 NÖ BTV 1997.

6) S Definition in § 4 Z 7 NÖ BauO 1996.

In diesem Zusammenhang ist als Wohngebäude also jedes Gebäude mit mehr als zwei Hauptgeschoßen gemeint, dessen Obergeschoße ausschließlich oder neben Betriebsräumen (die nach § 16 NÖ ROG 1976 im Bauland-Wohn- ...

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