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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 71 Stiegenhäuser

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) Ein Stiegenhaus ist ein Raum, der sich über mehrere (meistens aber nicht immer alle) Geschoße eines Gebäudes erstreckt und meistens ausschließlich Stiegen und Podeste, fallweise auch noch Aufzüge und/oder Fahrtreppen enthält.

2) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.

3) S 67 Abs 1 NÖ BTV 1997 sowie die Anm hiezu.

4) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.

5) S 67 Abs 1 Z 2 NÖ BTV 1997 sowie Anm hiezu.

6) Die Dachbodenstiege muss nicht allen Anforderungen an das Stiegenhaus entsprechen; zwischen ihr und dem Stiegenhaus darf eventuell eine Türe (idR aus Metall - Brandschutztüre), nicht aber ein anderer Raum liegen. Rauchfangkehrer und Feuerwehr müssen immer leicht auf den Dachboden gelangen können.

7) Eine Stiegenhalle ist idR in der Mitte eines Gebäudes angeordnet und von den Gängen und sonstigen Verkehrsflächen in den Geschoßen nicht durch Wände und Türen getrennt. Daher könnte sich von ihr aus ein Brand rasch auf alle durch sie erschlossenen Geschoße ausbreiten, wenn nicht besondere Brandschutzmaßnahmen getroffen würden.

8) S 45 Abs 3 NÖ BTV sowie Anm hiezu.

9) Hiefür kommen idR zusätzliche (Flucht-)Stiegenhäuser in Betracht.

10) Hier sind ...

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