BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 70 Handläufe
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S auch § 24 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser) sowie die dortigen Anm.
2) Das gilt für Haupt- u notwendige Nebenstiegen (s § 1 NÖ BTV 1997), nicht aber für zusätzliche Stiegen (s auch § 67 Abs 7 NÖ BTV 1997 sowie Anm hiezu).
3) Wenn die Stiege an der Innenseite mit einem Geländer ausgestattet ist, dann ist dessen oberer Abschluss (gem § 76 Abs 2 NÖ BTV 1997 in 1 m, bei mehr als 12 m Absturzhöhe in 1,10 m Höhe) immer als Handlauf ausgebildet.
4) Als gewendelt wird eine Stiege mit gekrümmter Gehlinie (Lauflinie) bezeichnet. An der Außenseite ist die Auftrittsfläche größer.
5) IdR wird der Handlauf an der Außenseite der Stiege in der gleichen Höhe wie am innenseitigen Geländer angebracht, ansonsten aber auch 1 m hoch; in öffentlichen Verkehrseinrichtungen, Kindergärten und Volksschulen wird oft unter dem Handlauf für die Erwachsenen ein zweiter für Kinder in 60 cm Höhe über den Stufenvorderkanten angebracht.
6) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.
7) S Definition in § 137 Abs 1 NÖ BTV 1997.
8) Tribünen in Sporthallen und auf Sportplätzen enthalten oft Sitzstufen. Deren Oberfläche ist jeweils in der vorderen Hälfte wie die Si...