BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 69 Zwischenpodeste und Stufen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.
2) Der Begriff „Zwischenpodest“ in § 69 NÖ BTV 1997 ist wie der Begriff „Podest“ in § 67 Abs 5 (s Anm 14 zu § 67 BTV 1997) u § 119 Abs 4 NÖ BTV 1997 gemeint. Ein Zwischenpodest in diesem Sinn kann also auch in einer Ebene mit einem Hauptgeschoß liegen.
3) Im Freien wird die Benützbarkeit von Stiegen oft durch Glatteis, Schnee, feuchtes Laub ua erschwert.
4) Für behindertengerechte Stiegen schreibt § 119 Abs 3 NÖ BTV 1997 andere Maße vor.
5) Die Gehlinie (auch „Lauflinie“ genannt) ist eine in den Stiegengrundriss einzureichende, bei einer geraden Stiege in der Stufenmitte laufende Konstruktionslinie; die Gehrichtung (von unten nach oben) wird durch einen Kreis an der Vorderkante der untersten Stufe und einen Pfeil an der Vorderkante der obersten Stufe gekennzeichnet. Für gerundete Stiegen und Stiegen mit einem gewendelten Stiegenlauf wird der Verlauf der Gehlinie durch Abs 4 u 5 festgelegt.
Als gewendelt wird eine Stiege mit gekrümmter Gehlinie (Lauflinie) bezeichnet.
6) Wenn nötig hat die Baubehörde die behindertengerechte Gestaltung einer Nebenstiege (iSd § 119 Abs 3 u 4 NÖ BTV 1997) vo...