BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 68 Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 (zu wenigstens einem Aufenthaltsraum führend).
2) Für Hochhäuser schreibt § 132 NÖ BTV 1997 eine Mindestbreite von 1,50 m vor.
3) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.
4) Wenn keine dieser Voraussetzungen zutrifft und nach Abs 1 eine größere Breite erforderlich wäre, dann ist eine zweite Hauptstiege notwendig.
5) Diese Bauerleichterung kommt in Betracht, wenn das Wohngebäude entweder nur vier Wohnungen enthält (in Hanglage haben solche Wohngebäude oft mehr als zwei Hauptgeschoße, dann gelten sie nach § 1 NÖ BTV 1997 nicht als Kleinwohnhäuser), oder wenn die Wohnungen in Obergeschoßen über - jeweils nach der Bauland-Nutzungsart zulässigen - Betriebsräumen liegen, deren Zugang von dem zu den Wohnungen baulich völlig getrennt ist. S auch § 67 Abs 1 letzter Satz NÖ BTV 1997.
6) S Anm 14 zu § 1 NÖ BTV 1997.
7) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996 sowie die dortigen Anm.
8) S 1 NÖ BTV 1997. Nebenstiegen können notwendige oder zusätzliche Stiegen sein.
9) In der Fachliteratur wird angenommen, dass bei einer lichten Durchgangsbreite von 1,10 m zwei Menschen aneinand...