BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 67 Stiegen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Eine notwendige Stiege ist gem § 1 NÖ BTV 1997 eine Hauptstiege, wenn über sie Aufenthaltsräume erreichbar sind (ev auch nur ein Aufenthaltsraum). Eine nicht notwendige Stiege wird als zusätzliche bezeichnet (s Abs 7). Die zur Erschließung mehrerer Geschoße eines Gebäudes notwendige Stiege liegt idR in einem Stiegenhaus (s § 71 NÖ BTV 1997) und führt zu den Eingängen der einzelnen Wohnungen und/oder Betriebseinheiten. Als zusätzliche Stiege kommt zB eine „Personalstiege“, eine Stiege innerhalb einer auf zwei Geschoße aufgeteilten Wohnung (Maisonette) oder Betriebseinheit oder eine Stiege vom Keller direkt ins Freie in Betracht.
2) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996.
3) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997. Die Stiege zu einem (nicht ausgebauten) Dachboden ist eine notwendige, aber keine Hauptstiege; die Stiege zu einem Dachgeschoß ist dann eine Hauptstiege, wenn das Dachgeschoß Aufenthaltsräume enthält.
4) S NÖ AufzugsO.
5) Aufzüge fallen manchmal, Fahrtreppen erfahrungsgemäß öfter wegen Betriebsstörungen aus; beide müssen regelmäßig zu Wartungsarbeiten außer Betrieb gesetzt werden. Aufzüge dürfen idR im Brandfall, Fahrtreppen für div Zwec...