BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 66 Gänge und sonstige Verbindungswege
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.
2) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997. Besondere Anforderungen enthält § 68 NÖ BTV 1997. Eine solche Stiege gilt immer als notwendige.
3) Die Fluchtwegbegrenzung gilt jetzt auch für ebenerdige Gebäude. Als sicher gilt in diesem Zusammenhang ein Ausgang ins Freie, durch den das Gebäude unmittelbar verlassen werden kann. Ein Ausgang auf einen Balkon oder eine Dachterrasse ist in diesem Sinne kein unmittelbarer Ausgang ins Freie.
4) Ein Innenhof ist ein allseits umbauter Hof; er liegt idR in einer Ebene mit der Hauseinfahrt oder dem Erdgeschoß.
5) S Anm 17 zu § 72 NÖ BTV 1997.
6) Auf Wohngebäude mit Betriebsräumen darf diese Ausnahmebestimmung nicht angewendet werden.
7) Aus schallschutztechnischen Gründen werden jetzt oft verglaste Laubengänge an Straßenfronten gebaut. Dem Schallschutz dienen in einem solchen Fall die Außenwand des Gebäudes mit Fenstern, der Laubengang als Luftpolster und die vorgehängte Glasfassade. Brandschutztechnisch gelten solche Gänge als offene.
8) S Anm 6 zu § 1 NÖ BTV 1997.
9) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie die Anm hiezu.
10) Hier ist die Sicher...