BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 62 Dachöffnungen und Dachaufbauten
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 3 nach dem Wort „Gebäude“ die Wortfolge „auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück“ eingefügt.
1) § 62 NÖ BTV 1997 entspricht § 17 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser). S 17 NÖ BTV 1997 sowie die dortigen Anm.
2) S Anm 3 zu § 61 NÖ BTV 1997.
3) Giebelseitige Brandwände sind seit 1883 im Geltungsbereich der geschlossenen und der gekuppelten Bebauungsweise die Regel. Von ihnen ist jeweils ein Teil der höheren sichtbar, wenn die aneinandergebauten Gebäude nicht gleich hoch sind. Bei gleich hohen Gebäuden ist jeweils nur der Teil sichtbar, der gem § 50 Abs 3 NÖ BTV 1997 die Dachdeckung überragt.
4) Das kommt zB bei der einseitig offenen Bebauungsweise in Betracht.
5) S zum Begriff „zulässig“ auch § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996, wo von „zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn“ die Rede ist. In § 62 Abs 2 Z 2 NÖ BTV 1997 werden auch Bauwerke ohne Gebäudecharakter erfasst.
6) S Anm 5 zu § 17 NÖ BTV 1997.
7) Proportionen von Dachaufbauten sind zur Pflege des Ortsbildes in vie...