BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 60 Dachneigung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1.
Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, wurde in Abs 1 nach dem Wort „Gebäude“ die Wortfolge „auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück“ eingefügt.
1) S Definition in § 4 Z 11 NÖ BauO 1996.
2) Diese Bestimmung soll hauptsächlich den Lichteinfall unter 45°auf Hauptfenster von konsensmäßig (ev vermutlich konsensmäßig) oder nach dem Bebauungsplan bzw § 54 NÖ BauO 1996 noch zulässigen Nachbargebäuden (ev auch von noch zulässigen Zubauten - s auch § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996) sichern und hängt zusammen mit § 107 Abs 3 NÖ BTV 1997, wonach alle Hauptfenster so angeordnet sein müssen, dass ein freier Lichteinfall auf sie unter 45° gesichert ist.
3) Abs 1 ist gleichlautend mit § 15 Abs 1 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser). S 15 NÖ BTV 1997 sowie die dortigen Anm.
4) ZB Innenhöfe von Verkaufsstätten oder Anstaltsgebäudekomplexen.
5) Abs 2 bis auf die Wendung „allgemein zugängliche Flächen“ gleichlautend mit § 15 Abs 2 NÖ BTV 1997 (betreffend Ein- und Zweifamilienhäuser). S 15 NÖ BTV 1997 sowie die dortigen Anm.