BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 59 Dachkonstruktion
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie die Anm dazu.
2) Nach § 53 Abs 2 NÖ BTV 1997 dürfen in Gebäuden mit 3 oder 4 Hauptgeschoßen die Decken hochbrandhemmend ausgeführt werden, nach § 53 Abs 3 NÖ BTV 1997 ist bei Gebäuden mit 1 oder 2 Hauptgeschoßen (Reihen-und Kleinwohnhäuser) auch das nicht unbedingt erforderlich. Holzdecken kommen sowohl in Wohngebäuden als auch in Betriebsgebäuden vor, häufig in waldreichen Regionen. Ganz aus Holz werden jetzt häufig (ein- oder zweigeschoßige) Ein- und Zweifamilienhäuser, Kleinwohnhäuser sowie (ein oder zweigeschoßige) land- u forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude errichtet.