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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 58 Wände, Decken und Dachuntersichten

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-1.

Mit der Novelle 2003, LGBl 8200/7-1, entfiel die Wortfolge „in Aufenthaltsräumen und den dazugehörigen Nebenräumen, Stiegenhäusern und Hauptgängen“; weiters wurde nach dem Wort „sind“ das Wort „raumseitig“ und nach dem Wort „dies“ die Wortfolge „nach dem Verwendungszweck“ eingefügt.

1) Hygienische Gründe erfordern glatte Oberflächen von Wänden und Decken, an denen sich Staub und Bakterien nicht leicht anlegen können.

Zur Verbesserung des Brandschutzes werden oft auf Wänden und Decken mit Bauteilen aus Holz nichtbrennbare Platten (zB Gipskarton) angebracht, insb in Fertighäusern sowie in Wohn- ua Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen zur Erfüllung der Anforderungen des § 109 NÖ BTV 1997. Auch als Wärmedämmung kann ein Verputz oder eine Verkleidung von Wänden und Decken, insbesondere die Verkleidung von Dachuntersichten erforderlich sein.

Unverputzte Ziegel- oder Betonwände sind vorwiegend in Betriebs- und Kellerräumen üblich, kommen als Mittel zur Raumgestaltung aber auch sonst in Betracht.

2) Das sind Krankenzimmer, Räume für die Herstellung und Verarbeitung von Lebensmitteln ua Räume, die aus hygienischen Gründen l...

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