BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 54 Sonstige Anforderungen an Decken
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-1. Abs 3 idF Novelle 2003; eingefügt wurden das Zitat „Abs. 1 und 2“, die Worte „und baulichen Ausführung“ sowie das Wort „trotzdem“.
1) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BauO 1996 sowie Anm dazu.
2) Die Gleichsetzung des Daches mit einer Dachgeschoßdecke soll die Verwendung des Baustoffs Holz fördern und den modernen Raumgestaltungswünschen Rechnung tragen. Die gemeinsame Dach-Deckenkonstruktion muss demnach in Gebäuden mit ein bis zwei Hauptgeschoßen nur hochbrandhemmend ausgeführt werden. Der umstrittene „Sargdeckel“ aus Beton ist bei einem solchen Gebäude also nicht mehr erforderlich.
3) S Anm 10 zu § 49 NÖ BTV 1997. Wenn (in der Baubeschreibung unter dem Titel „Sicherheitskonzept“) die Sicherheit von Personen und Sachen im Brandfall nachgewiesen wird, dann muss ein Dach als oberer Abschluss eines ebenerdigen Raums nicht einmal die in Abs 1 bis 3 festgelegten Anforderungen erfüllen.