BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 53 Brandwiderstand von Decken
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm zu § 4 NÖ BTV 1997.
2) Zweck dieser Bestimmung ist die Verlängerung der Benützbarkeit von Fluchtwegen.
3) S Definition in § 4 Z 9 NÖ BO 1996 sowie die Anm dazu.
4) Die Bestimmung in § 36 Abs 6 Z 5 NÖ BauO 1976, wonach Decken zwischen Wohn- u Betriebsräumen immer brandbeständig sein mussten, erforderte im Fall der Einrichtung von Betriebsräumen in alten Gebäuden mit Holz(tram)decken jeweils den kostspieligen Einbau neuer Decken. Jetzt ist das nur mehr notwendig, wenn wegen des Verwendungszwecks der Betriebsräume eine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist.
5) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997 sowie die Anm 3 hiezu. Diese Bestimmung gilt auch für unterirdische Bauwerke (zB Tiefgaragen).
6) S auch § 54 Abs 2 u § 109 Abs 3 NÖ BTV 1997.
7) Als derartige Gebäude kommen Schul-, Kindergarten- u Betriebsgebäude in Betracht.
8) Diese Bestimmung hängt mit § 49 Abs 3 NÖ BTV 1997 zusammen. Das Ausreichen der geplanten Brandwiderstandsdauer der Decken (die sich idR schon aus der Erfüllung statischer Erfordernisse ergibt) ist in solchen Fällen im Rahmen der Baubeschreibung nachzuweisen (Brandschutzkonzept).