BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 52 Innenwände als Brandwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) Der Begriff „Brandwand“ ist aus § 50 Abs 1 NÖ BTV 1997 abzuleiten; s auch Anm 4 zu § 50 NÖ BTV 1997.
2) S Definition von „Gebäude“ in § 4 Z 6 NÖ BauO 1996.
Eine solche Brandwand muss grundsätzlich senkrecht vom Fundament bis zur oder über die Dachdeckung reichen (s § 50 Abs 3 NÖ BTV 1997).Wenn sie Öffnungen enthält, dann müssen diese je nach ihrer Art den Anforderungen im folgenden Abs 3 oder 4 entsprechen. Geringere Abstände zwischen solchen Brandwänden ergeben sich bei Hochhäusern aus § 127 Abs 1 u 2 NÖ BTV 1997.
3) Damit sind gemeinsame Wände zwischen bestehenden u an diese angebauten Gebäuden gemeint, die jeweils innerhalb eines Grundstücks zulässig sind. Wenn solche gemeinsame Brandwände Öffnungen enthalten, dann müssen diese je nach ihrer Art den Anforderungen des folgenden Abs 3 oder 4 entsprechen.
4) Das kommt vor allem in Betracht bei Verkaufsstätten (s § 147 Abs 4 NÖ BTV 1997), Betriebsgebäuden (s § 151 Abs 3 NÖ BTV 1997) und Garagengebäuden (s § 166 Abs 3 NÖ BTV 1997), aber auch bei Ausstellungs- und Sporthallen (für diese ist keine generelle Größenbegrenzung vorgesehen). Wenn verschiedene Geschoße eines G...