BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 51 Außenwände als Brandwände
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-6. Mit der Novelle 2012, LGBl 8200/7-6, wurde im Einleitungssatz nach dem Wort der Einschub „- sofern nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.
1) S Anm 1 zu § 10 NÖ BTV 1997.
2) Die folgende Bestimmung gilt nicht nur für Wohnhäuser aller Arten (vom Kleinwohnhaus bis zum Hochhaus) sowie für Gebäude für größere Menschenansammlungen, sondern auch für Verkaufsstätten, für Betriebsgebäude iSd § 151 NÖ BTV 1997, für Wirtschaftsgebäude iSd § 152 NÖ BTV 1997, für Garagen und für (die gem § 51 NÖ BauO 1996 im Bauwich zulässigen) Nebengebäude. Gebäude an Grundstücksgrenzen sind auch im Bauland-Industriegebiet zulässig, für das gem § 70 Abs 4 NÖ BauO 1996 im Bebauungsplan nur aus besonderen Gründen eine Bebauungsweise festgelegt werden darf. S auch Anm 4 zu § 10 NÖ BTV 1997.
3) S Anm 5 zu § 10 NÖ BTV 1997.
4) Ein Neubau (anstelle eines zerstörten oder wegen Baufälligkeit abgetragenen Gebäudes) auf einer Baufläche iSd § 10 Abs 1 Z 1 VermessungsG 1969 innerhalb eines Parks darf also Türen, Fenster ua Öffnungen enthalten.
5) Diese Bestimmung schließt die in Anm 2 zu § 49 NÖ BTV 1997 angeführten Erleichterungen bei Wänden an Grundstücksg...