BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 49 Brandwiderstand von Wänden
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S 4 u 45 NÖ BTV 1997 sowie die dortigen Anm. Die brandschutztechnische Betrachtung muss immer das ganze Tragsystem umfassen. Die folgenden Bestimmungen gelten auch für unterirdische Bauwerke (s Überschrift des 3. Teils der NÖ BTV 1997).
2) Geringere Brandwiderstandsklassen erlauben für Wände der hier angeführten Arten: Abs 2 u 3, § 125 Abs 2 Z 1, § 126 Z 1, § 147 Abs 2, § 151 Abs 2, § 152 Abs 1, 2 u 6, § 158 u § 159 Abs 2 bis 4 NÖ BTV 1997. S aber auch Anm 2 zu § 50 NÖ BTV 1997.
3) S Definition in § 1 NÖ BTV 1997.
4) ZB Glaswand eines Badezimmer- oder Neuwagen-Schauraumes oder Profilblechwand einer Lagerhalle für Betonwaren. Keine Gefahr einer Brandübertragung besteht auch bei einem („freistehenden“) Gebäude mit nur einem Hauptgeschoß, das an keiner Seite an ein anderes anschließt.
5) Bei mehrgeschoßigen Gebäuden kann die Brandübertragung nach oben durch Balkone oder „Brandschürzen“ über den (Schau-)Fenstern oder Türen verhindert werden.
6) Während die NÖ BauO 1976 nur die Errichtung von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Kleinwohnhäusern und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden unter bestimmten Voraussetzungen in nicht...