BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 48 Schallschutz und Erschütterungsschutz
Anmerkungen
0) IdF LGBl 8200/7-0.
1) S Anm 1 zu § 7 NÖ BTV 1997 betreffend den Schallschutz bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Bestimmungen des § 48 NÖ BTV 1997 regeln nur den Schutz der Benützer von Wohn- ua Aufenthaltsräumen vor dem Außenlärm. Den Schutz der Nachbarn eines Betriebes vor einer örtlich unzumutbaren Lärmbelästigung durch eine besonders lärmdämmende Ausführung der Außenbauteile des Betriebsgebäudes regeln § 43 Abs 1 Z 5 NÖ BauO 1996 und § 114 NÖ BTV 1997 nur ganz allgemein.
2) S Anm 3 zu § 7 NÖ BTV 1997.
3) Das bewertete Schalldämmmaß des einzelnen Bauteiles wird idR vom Hersteller bekannt gegeben und kann idR durch ein Prüfzeugnis nachgewiesen werden. Die Vorschreibung dieser bewerteten Schalldämmmaße für Außenwände (u -decken) und des gleichen resultierenden Schalldämmmaßes wie für Ein- und Zweifamilienhäuser bedeutet, dass bei den anderen Gebäuden die Außenwände (u -decken) massiv zu bauen sind, dafür aber die Fenster weniger Schallschutz bewirken müssen.
4) Das resultierende Schalldämmmaß muss aus den bewerteten Schalldämmmaßen der Einzelbauteile errechnet werden.
5) S Anm 6 zu § 7 NÖ BTV 1997.
6) S Definition von Wohnun...