BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
8. Aufl. 2012
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§ 13 Grenzverlegung
MB zu 8200-0
Zu § 13 (bisher § 16, 17 und 18):
Die Möglichkeit der Grenzverlegung gegen den Willen eines Grundstückseigentümers soll beibehalten und - im Interesse der intensiveren Baulandnutzung - auf die Herbeiführung der Bauplatzqualität eines Grundstückes
durch dessen Vereinigung mit einer „Baumaske“ oder
mittels eines Zufahrtsstreifens zwischen zwei Bauplätzen
sowie auf den Fall der Notwendigkeit des Weiterbestandes einer bisher gemeinsamen Mauer an einer Grundstücksgrenze nach dem Abbruch eines der beiden Gebäude, zu denen sie bisher gehört hat,
erweitert werden.
Da die Grenzverlegung von der Baubehörde mit Bescheid zu verfügen ist, begründet sie die in § 3 Abs. 1 Z. 5 des Grunderwerbssteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309, vorgesehene Ausnahme von der Besteuerung des Grunderwerbs.
Ein Zwang zur Vereinigung eines Grundstücks im Bauland, das den Anforderungen an einen Bauplatz (meist wegen zu geringer Fläche) nicht entspricht , mit einem der angrenzenden Bauplätze (Enteignung einer „Ergänzungsfläche“) wurde fast nie ausgeübt und wird daher nicht mehr vorgesehen.
AB 8200-0
Es handelte sich Großteils um zivilrechtliche Regelungen.
Die Erreichung der Bauplatzqualität ...