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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

8. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1886-9

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 46 Fluchtwege

Anmerkungen

0) IdF LGBl 8200/7-0.

1) S Definition in § 4 Z 1 NÖ BauO 1996.

2) S Anm 1 zu § 5 NÖ BTV 1997 betreffend Fluchtwege bei Ein- und Zweifamilienhäusern.

3) Diese Anforderung erfüllt zB ein Stiegenhaus nach § 72 NÖ BTV 1997, nicht aber eine Garage (weil diese als brandgefährdeter Raum gilt).

4) S Anm 3 zu § 5 NÖ BTV 1997.

5) S Anm 4 zu § 5 NÖ BTV 1997.

6) Ob Zu- oder Durchgänge ausreichen oder ob Zu- oder Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehrfahrzeuge erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Höhe der Fensterbrüstung bzw der sonstigen zum Anlegen einer Fluchtleiter geeigneten Stelle ab. Für niedrige Gebäude, bei denen in jedem Geschoß eine anleiterbare Stelle in einer Höhe von nicht mehr als 8 m über dem anschließenden Gelände vorhanden ist, genügen Zu- oder Durchgänge zu dieser Stelle. Führt der zweite Fluchtweg über eine nur mit Hubrettungsgeräten erreichbare Stelle, so sind die für diese erforderlichen Zu- oder Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen herzustellen.

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